Im Diskurs über die Archivierung von Websites wird die Verantwortung gerne den Bibliotheken überlassen, da - zumindest die Landesbibliotheken und die Nationalbibliothek - einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pflichtexemplar von Publikationen haben. Und da es sich bei Webseiten im eigentlichen Sinne ja „nur“ um eine Publikationsform handelt, liegt der Sammelauftrag bei den Bibliotheken und die Ablieferungspflicht damit bei den Webseitenbetreiber:innen. Diese Annahme führt jedoch zu einer Vielzahl von Problemen, da die Pflichtexemplarregelung für sogenannte „Netzpublikationen“ zum einen sehr unterschiedlich ausgelegt wird und zum anderen Gedächtnisinstitutionen wie Archive keineswegs aus der Pflicht nimmt, dieses Thema aktiv anzugehen.