"Thätliche Beleidigung" und "Satisfaktion"

09.07.2026 |

In vielen großen, stark frequentierten Kirchen gab und gibt es die Institution des „Kirchenschweizers“. In Freiburg, wo er Münsterschweizer oder aufgrund seiner Arbeitskleidung, einem kardinalsroten Talar mit Birett und einem versilberten Hirtenstab auch einfach „Roter Mann“ oder „Stecklevogt“ genannt wird, hat er heute im Grunde nur noch protokollarische Aufgaben und führt bei Pontifikalämtern oder anderen großen, repräsentativen Gottesdiensten den feierlichen Einzug an, noch vor dem Vortragekreuz. 

Foto: Aussendung der Sternsinger, 7. Januar 2026. © Erzdiözese Freiburg, Aufnahme Peter Cupec
So voll, dass der Münsterschweizer nicht nur mit wichtiger Miene vorausgehen, sondern für Ministranten und Klerus eine Gasse bahnen musste, war das Münster freilich schon lange nicht mehr. Früher hingegen hatte der „Rote Mann“ als Ordnungshüter ein durchaus robustes Mandat und musste immer wieder Menschen, die sich nicht angemessen aufführten, unmissverständlich in die Schranken weisen oder sie mit Nachdruck aus dem Gotteshaus geleiten. Heute ist hierfür ein professioneller Sicherheitsdienst mit entsprechend geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. 
 
Wie der jeweilige Amtsinhaber seinen Auftrag konkret erfüllt, hängt nicht zuletzt von seiner Persönlichkeit ab; dass sein Einsatz nicht immer auf Gegenliebe stößt, liegt auf der Hand. Selbst hochrangige Mitarbeiter der Erzdiözese stellten bisweilen die Autorität des Münsterschweizers in Frage, wie beispielsweise im Jahr 1938 der Direktor des Erzbischöflichen Oberstiftungsrats. Er schrieb am 11. November einen empörten Brief an das „Hochwürdigste Erzbischöfliche Ordinariat“: Er sei vom Freiburger Domchor zum Festgottesdienst anlässlich des „100jährigen Jubiläums eingeladen“ worden und habe es „für eine Ehrenpflicht“ gehalten, daran teilzunehmen. Er sei davon ausgegangen, „dass die geladenen Gäste ihren Platz im Chor einnehmen sollten.“ Doch als er diesen betreten wollte, „kam der Münsterschweizer Harter mir mit einer abwehrenden Handbewegung entgegen und sagte mir, es seien heute keine Plätze vorgesehen.“ Und das, obwohl noch zahlreiche Plätze frei waren und „der Münsterschweizer mich als Direktor des Erzb. Oberstiftungsrats erkannte.“ Dies führte zwar dazu, dass der Dompfarrer als Dienstherr des Münsterschweizers seinen Ordnungshüter ausdrücklich in Schutz nehmen musste, hatte aber keine weiteren Folgen.
 
Gut einhundert Jahre zuvor schlugen Meinungsverschiedenheiten über den Auftrag und die Kompetenzen des „Roten Mannes“ wesentlich höhere Wellen und führten nicht nur zu innerstädtischen diplomatischen Verwicklungen, sondern hatten auch spürbare Folgen für den Mann und schlugen sich nicht zuletzt in einer heute im EAF verwahrten Akte nieder. Diese trägt den zeitgenössischen Titel „Beschwerde mehrerer Akademiker etc. gegen den Steinhauer Johann Frei, qua Thürsteher in der Domkirche, wegen Mißbrauchs seines Dienstes durch grobes und ruhestörendes Benehmen.“ 
 
Den Stein ins Rollen brachte ein von Universitätsamtmann Dr. Johann Baptist Hölzlin unterzeichnetes Schreiben des Universitätsamts vom 22. Juni 1832 an die Erzbischöfliche Kurie:
 
Aus: EAF, B4/3064, Universitätsamt an Ordinariat, 22. Juni 1832.
 
Wir beehren uns, Hochderselben das anliegende Protocoll über das rohe u. gewaltthätige Betragen des sog. Schweizers während der gestrigen [Fronleichnams-]Prozession mit der ergebensten Bemerkung mitzutheilen, daß wir, um Unordnungen zu vermeiden, einer hochgefälligen schleunigen Schlussfassung über die gebührende, u. dem öffentlichen Urtheile über jenen Mann entsprechende Genugthuung entgegen sehen, u. zugleich noch beizufügen uns bewogen finden, daß die Mässigung der Akademiker, welche von der augenblicklichen Selbsthilfe durch das Gefühl der schuldigen Verehrung gegen die religiöse Feierlichkeit abgehalten worden sind, allgemein bewundert wurde.“ 
 
Noch am selben Tag befasste sich der Geistliche Rat, also gewissermaßen das Kabinett des Erzbischofs, mit der „thätlichen Beleidigung“, die Johann Frey – mit der korrekten Schreibung von komplizierten Namen wie Frei/Frey oder Schmider/Schmieder gab es auch damals immer wieder Schwierigkeiten – den Studenten zugefügt haben sollte. Wie die Vorwürfe genau lauteten, lässt sich zwar anhand der im EAF verwahrten Akten nicht mehr im Detail nachvollziehen, da das im Schreiben des Universitätsamts erwähnte Protokoll zurückgeschickt worden ist, aber die vorhandenen Schriftstücke sagen genug. 
 
Aus: EAF, B4/3064, Beschluss in der Ordinariatssitzung vom 22. Juni 1832.
 
Das Ratsgremium fasste den förmlichen Beschluss, Domkustos Meißburger aufzufordern, er möge seine Sicht der Dinge schildern. Ebenso wie die geistlichen Ratsherren handelte auch Meißburger ganz anders, als man es gemeinhin Behördenvertretern unterstellt, und lieferte schon am folgenden Tag, der noch dazu ein Samstag war, seinen Bericht. Frey sei „ein fleißiger, und geschikter Steinhauer, dabey auch ein frommer, redlicher, häußlicher Mann“. Es stimme zwar, dass er als Kirchenschweizer oft grob gewesen sei, dies aber nur, „weil er mit aller Höflichkeit nichts ausrichtete.“ Das entspreche im Übrigen dem gängigen Narrativ, dass „Zöllner, Polizey-Soldaten, Gardisten, Bettelvögte etc. als grobe Menschen“ angesehen werden. 

Zu dem Vorfall sagte Frey laut Meißburger, er habe „mehrere Studenten mit bedektem Haupt gesehen“ – was in katholischen Kirchen nicht statthaft ist –, sie jedoch nicht zur Rede gestellt. Einen weiteren Studenten aber habe er gebeten, seine Kappe abzunehmen, da er, Frey, von mehreren Bürgern dazu aufgefordert worden sei. Er habe von ihm zwar „nur Grobheiten erhalten“, ihn aber dennoch gegen einen Bürger, der ihn „wegen seinem Betragen angreifen wollte“, in Schutz genommen. Erst als der Student handgreiflich werden wollte, habe er ihn „mit dem Stok von sich abgewehrt“. Dafür gebe es genügend Zeugen, so dass er sich ohne weiteres einer gerichtlichen Untersuchung des Vorfalls stellen könne.

Meißburger hielt jedoch wenig von dieser Idee, denn er meinte, für Frey wäre auch dann nichts gewonnen, wenn er vor Gericht Recht bekäme, „da heut zu Tag die Welt im argen liegt, unendlich viele Wörter ganz anders als früher definirt werden, Grobheit itzt für Höflichkeit, und Höflichkeit für Grobheit gilt, die Religion ganz außer Acht gesetzt wird“ – ‚alternative Fakten‘ gab es offenbar vor zwei Jahrhunderten schon. Frey bliebe, so Meißburger weiter, „doch den Verfolgungen der Studenten ausgesetzt, was vielleicht in der Folge im Münster selbst, wo die Herren Studenten an Sonn- und Feyertagen unterm Hauptgottes Dienst spatzieren gehen, zu größerem Scandal führen könnte“. Meißburger befürchtete sogar, dass Frey nach einem entsprechenden Urteil selbst „auf der öffentlichen Straße“ nicht vor den Studenten sicher wäre. Gleichwohl beantragte er, das Erzbischöfliche Ordinariat solle „dem Universitäts-Amt die verlangte Satisfaction mit dem geben: Daß man den Schweitzer Johan Frey seines Dienstes als unfähig und strafbar abgesetzt habe.“
 
Aus: EAF, B4/3064, Beschleunigungsvermerk.
So weit wollte die Bistumsleitung aber nicht gehen, sondern beschloss in der nächsten Ratssitzung, am Montag, 25. Juni 1832, dem Universitätsamt unverzüglich – wie aus dem Beschleunigungsvermerk „Expediatur statim“ von Generalvikar (und seit einigen Wochen auch Weihbischof) Hermann von Vicari hervorgeht – schriftlich mitzuteilen, dass Frey sich „wirklich thätiger Beleidigungen schuldig gemacht habe.“ 
 
Daher sei „erstlich dem Joh. Frei ein ernstlicher Verweis zugangen, und fürs zweite sei er von seinem Amte, als Diener der kirchlichen Policei, auf vier Monate suspendirt worden.“ Allerdings, so das Erzbischöfliche Ordinariat weiter, müsse man bedenken, dass „im großen Volkszusammenlaufe, die Ordnung nur schwer zu erhalten sei, und ein Mann in diesem Geschäfte gegen Willen und Vorsatz die Gleichmüthikeit [sic!] leicht verlieren und verunwilligt werden könne.“ Um ähnliche Vorfälle künftig vermeiden zu können, bat man des Weiteren das Universitätsamt darum, „die ihm untergebene Universitätspolicei bei öffentlichen Umgängen anzuweisen, daß sie in Bezug auf die dem Akademischen Gerichte untergeordneten Personen ihre Aufsicht ausübe, wie von dem städtischen Policeiamte jeweils für öffentliche Wohlanständigkeit und Ordnung das Ziemliche vorgekehrt wird“. 

Damit war das Schreiben des Ordinariats an das Universitätsamt aber noch nicht zu Ende, sondern man schob schließlich, ohne Freys Verhalten zu entschuldigen, den Schwarzen Peter unmissverständlich den Studenten – und somit indirekt der Universität – zu, indem man „das wohllöbliche Universitätsamt“ darum bat, „Maasregeln zu treffen, wodurch verhütet werde, daß sich die Akademiker in Zukunft beygehen lassen, mit der Tabakspfeife in der Hand im Münster während des Gottesdienstes zum Ärgernis der Gläubigen, und Andacht stöhrend auf- und abgehen, auch solche Unanständigkeiten vermieden werden, wie der Student der bey der Beerdigung des Cooperators Barbisch sich benommen habe, der in der Nähe des Grabes mit der Kappe auf dem Kopfe, und der Tabakspfeife im Munde die Achtung für alles Ehrwürdige hintansezte.“

Näheres über die Geschichte ließe sich vielleicht aus den im Freiburger Universitätsarchiv verwahrten Unterlagen des Universitätsamts erfahren, sofern die Akten über den im weltgeschichtlichen Maßstab eher unbedeutenden Vorfall überhaupt erhalten geblieben sind. Interessant könnten beispielsweise die Namen der übrigen Beteiligten sein – vielleicht machte ja einer der „Andacht stöhrend[en]“, Pfeife rauchenden „Akademiker“ später noch Karriere als Jurist, Mediziner oder gar Theologe?
 
Christoph Schmider
 
Weiterführende Archivalien
  • Universitätsarchiv Freiburg, Bestand A 0060 (Universitätsamt)
  • Universitätsarchiv Freiburg, Bestand A 0063 (Disziplinarsachen, Ephorat, Vorschriften)
  • EAF, Pfarrarchiv Dompfarrei Nr. 201 (Mesner-, Glöckner-Dienst / Diverse Kirchendienste / Ministranten, Kirchenschweizer, 1807ff.)